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Was zahlt das Aufstiegs-BAföG in Deutschland an Förderbeträgen und Fristen?
Aufstiegs-BAföG Förderung: Welche Summen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für Lehrgang und Prüfung zahlt, wer den Antrag prüft und welche Fristen gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Aufstiegs-BAföG Förderung stützt sich auf das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und deckt Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 Euro.
- Gefördert werden Fortbildungen zum Meister, Fachwirt, Techniker oder Betriebswirt, wenn der Lehrgang nach AZAV zugelassen ist.
- Der Staat zahlt die Hälfte der förderfähigen Gebühren als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsgünstiges Darlehen.
- Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung bei Kreisen und kreisfreien Städten an, in Bayern die Bezirksregierungen.
- Die Bewilligung wirkt frühestens ab dem Monat des Antragseingangs, deshalb gehört der Antrag vor den ersten Lehrgangstag.
Was das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fördert
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, umgangssprachlich Aufstiegs-BAföG, ist die Rechtsgrundlage der staatlichen Förderung beruflicher Aufstiegsfortbildungen. Wer nach einer Ausbildung einen höheren Abschluss anstrebt, kann damit Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Teile des Lebensunterhalts finanzieren.
Den amtlichen Volltext führt die Sammlung Gesetze im Internet; dort lässt sich jede Vorschrift im Wortlaut nachlesen. Den Anspruch dem Grunde nach regelt § 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Fachlich zuständig ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung, die Darlehen verwaltet die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Welche Abschlüsse förderfähig sind
Gefördert werden Fortbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss führen. Dazu zählen Meisterfortbildungen in Handwerk und Industrie, Fachwirt und Fachkaufmann. Auch Techniker, Betriebswirt und Erzieher gehören dazu.
Grundlage ist eine Fortbildungsordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Regelung der Kammern. Das Bundesinstitut für Berufsbildung dokumentiert die anerkannten Aus- und Fortbildungsberufe und zeigt, welche Abschlüsse eine geregelte Fortbildung darstellen.
Wer gefördert wird
Antragsberechtigt sind Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem vergleichbaren Abschluss. Auch ohne Berufsausbildung kann eine Förderung möglich sein, wenn eine mehrjährige Berufstätigkeit nachgewiesen wird.
Entscheidend sind Vorbildung, Alter und der Nachweis, dass die Fortbildung auf einen Aufstieg zielt. Die Förderung gilt bundesweit, ob die Fortbildung in Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Sachsen stattfindet.
Was die Förderung umfasst
Gefördert werden die Kosten des Lehrgangs, die Prüfungsgebühren und, bei Vollzeitfortbildungen, ein Beitrag zum Lebensunterhalt. Für Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung kommen Zuschläge hinzu.
Wichtig ist die Trennung von Zuschuss und Darlehen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, das Darlehen dagegen schon, sofern es nicht erlassen wird. Diese Trennung prägt die Finanzplanung bis weit nach der Prüfung.
Konkrete Fördersummen für Lehrgänge und Prüfungen
Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sind bis zu 15.000 Euro je Fortbildung förderfähig. Diese Grenze und die zugehörigen Beträge stehen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und werden bei jeder Anpassung neu beziffert.
Die folgende Übersicht nennt die Beträge, die für die Finanzierung den Ausschlag geben.
| Förderbestandteil | Betrag | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Lehrgangs- und Prüfungsgebühren | bis 15.000 Euro förderfähig | 50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen |
| Unterhaltsbeitrag, Alleinstehende | bis 963 Euro monatlich | teils Zuschuss, teils Darlehen |
| Kinderbetreuung | 150 Euro je Kind und Monat | Zuschuss |
| Darlehen nach bestandener Prüfung | 50 Prozent des Gebührendarlehens | Erlass auf Antrag |
Wer teurere Lehrgänge bucht, zahlt den übersteigenden Teil selbst. Ein Blick in die Kostenaufstellung des Anbieters vor der Unterschrift verhindert, dass eine Finanzierungslücke erst nach Lehrgangsbeginn auffällt.
Lehrgangsgebühren
Von den förderfähigen Lehrgangsgebühren übernimmt der Staat die Hälfte als Zuschuss, bei ausgeschöpfter Grenze also 7.500 Euro. Die zweite Hälfte fließt als zinsgünstiges Darlehen.
Nicht jede Rechnung ist förderfähig. Fahrtkosten, Fachliteratur und Prüfungsvorbereitung außerhalb des Lehrgangs bleiben in der Regel unberücksichtigt. Wer die Positionen vorab sortiert, erkennt früh, welche Kosten privat zu tragen sind.
Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren sind förderfähig, wenn sie zur Fortbildung gehören, etwa die Gebühren der Handwerkskammer für die Meisterprüfung. Sie werden wie die Lehrgangskosten hälftig als Zuschuss und als Darlehen gefördert.
Fällt jemand durch, ist die Wiederholung erneut förderfähig, sofern sie beantragt wird, bevor sie angetreten wird. Wer den Antrag erst danach stellt, bekommt für den zweiten Versuch kein Geld.
Lebensunterhalt
Den Unterhaltsbeitrag gibt es nur für Vollzeitfortbildungen. Er richtet sich nach dem Bedarf und der Lebenssituation, etwa ob jemand alleinstehend ist, verheiratet ist oder Kinder betreut.
In Teilzeit entfällt der Unterhaltsbeitrag. Gefördert werden dann nur die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, was die monatliche Belastung deutlich erhöht.
Zuschüsse, Darlehen und Erlassregelungen im Überblick
Die Förderung ist ein Mix aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen und rückzahlbaren Darlehen. Wer beide Teile getrennt rechnet, kennt seine Restschuld bereits vor dem ersten Lehrgangstag.
Das Darlehen zahlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau aus; die Rückzahlung beginnt nach der Fortbildung und läuft zinsgünstig. Die genauen Konditionen stehen im Bewilligungsbescheid und im Darlehensvertrag.
Wann Darlehen erlassen werden
Wer die Prüfung besteht, kann die Hälfte des Darlehens für die Lehrgangsgebühren erlassen bekommen. Dieser Erlass wird beim zuständigen Amt beantragt und setzt das Prüfungszeugnis voraus.
Für Gründerinnen und Gründer sowie für Betriebsübernahmen sieht das Gesetz weitere Erlassmöglichkeiten vor. Wer einen Betrieb übernimmt, klärt die Voraussetzungen vor der Antragstellung mit dem Amt.
Zuschussanteile im Detail
Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten beträgt die Hälfte der förderfähigen Kosten und bleibt unabhängig vom späteren Einkommen. Er wird nicht in ein Darlehen umgerechnet.
Zuschläge für Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung kommen hinzu, ebenso der Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind. Diese Beträge sind Zuschüsse und mindern die Restschuld nicht.
Was nicht gefördert wird
Nicht gefördert werden Kurse ohne anerkannten Abschluss und Lehrgänge von Anbietern ohne Zulassung nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung. Fehlt die AZAV-Zulassung, hilft auch eine anerkannte Fortbildungsordnung nicht.
Ebenfalls nicht förderfähig sind Fahrtkosten zur Fortbildung und private Lernmittel. Anders als in der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch kennt das Aufstiegs-BAföG dafür keine Erstattung.
Zuständige Ämter und Stellen für den Antrag
Den Antrag nimmt nicht die Bundesagentur für Arbeit entgegen, sondern das Amt für Ausbildungsförderung. Diese Ämter sitzen bei den Kreisen und kreisfreien Städten; in Bayern sind die Bezirksregierungen zuständig.
Zuständig ist das Amt am Wohnsitz der antragstellenden Person. Wer während der Fortbildung umzieht, meldet den Wechsel und klärt, welches Amt den Fall übernimmt.
Ämter für Ausbildungsförderung
Die Ämter prüfen Einkommen, Vermögen und die Förderfähigkeit der Fortbildung. Sie erlassen den Bewilligungsbescheid, zahlen die Zuschüsse aus und leiten die Darlehensauszahlung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau weiter.
Zum Antrag gehören der Nachweis der Berufsausbildung, die Fortbildungsordnung, der Kostenplan des Anbieters und die persönlichen Einkommensunterlagen. Unvollständige Unterlagen führen zu Nachforderungen und Zeitverlust.
Kammern als Auskunftsstellen
Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern beraten zur Meisterfortbildung und zu den Prüfungsgebühren. Sie stellen die Fortbildungsordnungen bereit und bestätigen, dass ein Lehrgang auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet.
Wer unsicher ist, ob der geplante Abschluss förderfähig ist, fragt zuerst bei der Kammer. Diese Auskunft kostet nichts und verhindert, dass ein Antrag an der falschen Fortbildung scheitert.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung dokumentiert die anerkannten Aus- und Fortbildungsberufe. Die Datenbank hilft, den richtigen Abschluss und die zugehörige Fortbildungsordnung zu identifizieren.
Wer die Fortbildungsordnung kennt, legt sie dem Antrag bei. Das beschleunigt die Prüfung und belegt, dass die Fortbildung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Fristen und Nachweise: typische Fallstricke im Antragsverfahren
Die zentrale Frist lautet: Der Antrag muss vor dem ersten Tag des Lehrgangs beim Amt eingehen. Bewilligt wird frühestens ab dem Monat des Antragseingangs, rückwirkend zahlt das Amt nicht.
Ein Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate und damit einen Lehrgangsabschnitt. Für jeden weiteren Abschnitt ist ein neuer Antrag nötig, der vor dessen Beginn gestellt wird.
- Antrag vor dem ersten Lehrgangstag einreichen
- Für jeden Lehrgangsabschnitt einen neuen Antrag stellen
- Prüfungsgebühren vor dem Ablegen der Prüfung beantragen
- Einkommensnachweise für das folgende Bewilligungsjahr fristgerecht nachreichen
- Erlass des Darlehens nach Erhalt des Prüfungszeugnisses beantragen
Typische Fallstricke
Wer den Antrag erst im zweiten Lehrgangsmonat abgibt, verliert die Förderung für den ersten Monat. Bei Vollzeitfortbildungen fehlt dann ein Teil des Unterhaltsbeitrags, der nicht nachgezahlt wird.
Fehlt dem Anbieter die AZAV-Zulassung, wird der gesamte Antrag abgelehnt. Die Zulassung sollte deshalb vor der Buchung geprüft werden, nicht erst nach der Anmeldung.
Zwischen zwei Lehrgangsabschnitten entsteht eine Lücke, wenn der Folgeabtrag zu spät eingeht. Auch ein Anbieterwechsel unterbricht die Förderung, bis die Förderfähigkeit des neuen Lehrgangs geprüft ist.
Wer die Fortbildung abbricht, verliert den Erlass und muss das ausgezahlte Darlehen zurückzahlen. Die bereits gezahlten Zuschüsse bleiben in der Regel unangetastet.
Nachweise richtig einreichen
Zum Antrag gehören der Nachweis der Berufsausbildung, Arbeitszeugnisse, die Fortbildungsordnung und der Kostenplan. Einkommensnachweise verlangt das Amt für das folgende Bewilligungsjahr erneut.
Wer die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht nachreicht, verliert den Unterhaltsbeitrag für diesen Zeitraum. Die Gebührenförderung läuft weiter, der Lebensunterhalt wird jedoch eingestellt.
Kombination mit anderen Förderwegen nach SGB III
Neben dem Aufstiegs-BAföG kennt das Dritte Buch Sozialgesetzbuch eigene Wege der Weiterbildungsförderung. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung steht in § 81 SGB III und führt über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit.
Voraussetzung sind Arbeitslosigkeit, drohende Arbeitslosigkeit oder eine Beschäftigung ohne Berufsabschluss. Die Lehrgangskosten übernimmt die Agentur dann vollständig, ergänzt um Fahrtkosten und Kinderbetreuungskosten nach § 83 SGB III.
Keine Doppelförderung derselben Kosten
Für denselben Lehrgang lassen sich nicht zwei Förderwege parallel abrechnen. Wer einen Bildungsgutschein erhält, kann die Lehrgangskosten nicht zusätzlich über Aufstiegs-BAföG geltend machen.
Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Beschäftigte mit Berufsabschluss, die aufsteigen wollen. Wer arbeitssuchend ist, findet den passenden Weg daher eher in der Arbeitsförderung.
Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
Wer während einer geförderten Weiterbildung arbeitslos ist, kann Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 145 SGB III erhalten. Der Satz liegt bei 67 Prozent mit Kind und 60 Prozent ohne Kind.
Diese Leistung schließt eine Förderung derselben Lehrgangskosten über Aufstiegs-BAföG aus. Eine Kombination prüft das Amt für Ausbildungsförderung nur im Einzelfall.
Die Leistungen der Arbeitsförderung sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschrieben. Dort lässt sich nachlesen, welche Leistungen nach SGB III es gibt und wie sie abgegrenzt sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf der Startseite des BMAS über arbeitsmarktpolitische Weiterbildungsförderung. Wer die Systematik kennt, ordnet den eigenen Fall schneller ein.
Für die formale Prüfung von Gesetzes- und Förderinformationen gelten die Benutzerhinweise des BMAS. Sie erklären, wie die veröffentlichten Informationen zu lesen und zu verwenden sind.
Beispielrechnung für eine Aufstiegsfortbildung
Angenommen wird eine Meisterfortbildung im Handwerk mit Lehrgangsgebühren von 8.000 Euro und Prüfungsgebühren von 1.000 Euro. Die förderfähigen Kosten betragen damit 9.000 Euro und liegen unter der Grenze von 15.000 Euro.
Der Staat übernimmt 4.500 Euro als Zuschuss, also die Hälfte. Die restlichen 4.500 Euro werden als zinsgünstiges Darlehen gezahlt. Bei bestandener Prüfung werden davon 2.250 Euro erlassen.
Schritt für Schritt zur Förderung
- Fortbildungsordnung und AZAV-Zulassung des Anbieters prüfen.
- Kostenplan mit Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zusammenstellen.
- Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung vor Lehrgangsbeginn stellen.
- Nachweise über Ausbildung, Berufstätigkeit und Einkommen beilegen.
- Bewilligungsbescheid prüfen und Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau abschließen.
- Für jeden weiteren Abschnitt einen neuen Antrag stellen.
- Prüfung ablegen und Erlass des Darlehensanteils beantragen.
Was die Rechnung zeigt
Von 9.000 Euro Kosten bleiben nach dem Zuschuss 4.500 Euro, die als Darlehen zurückgezahlt werden müssen. Nach dem Erlass von 2.250 Euro liegt die Restschuld bei 2.250 Euro.
Läuft die Fortbildung in Teilzeit, entfällt der Unterhaltsbeitrag. Diese Kosten tragen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dann selbst, was die Rechnung deutlich verändert.
Checkliste vor dem Antrag
- Fortbildungsordnung und anerkannter Abschluss liegen vor
- Der Anbieter ist nach AZAV zugelassen
- Kostenplan mit allen Positionen ist erstellt
- Antrag geht vor dem ersten Lehrgangstag beim Amt ein
- Nachweise über Ausbildung und Berufstätigkeit sind vollständig
- Einkommensnachweise für das folgende Bewilligungsjahr sind vorbereitet
- Erlass des Darlehens ist eingeplant
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Zuschuss beim Aufstiegs-BAföG? Der Zuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt die Hälfte der förderfähigen Kosten, bei bis zu 15.000 Euro also höchstens 7.500 Euro. Der Rest wird als zinsgünstiges Darlehen gezahlt.
Wo stelle ich den Antrag auf Aufstiegs-BAföG? Der Antrag geht an das Amt für Ausbildungsförderung beim Kreis oder bei der kreisfreien Stadt. In Bayern sind die Bezirksregierungen zuständig.
Bis wann muss ich den Antrag stellen? Der Antrag muss vor dem ersten Tag des Lehrgangs beim zuständigen Amt eingehen. Bewilligt wird ab dem Monat des Antragseingangs, rückwirkend zahlt das Amt nicht.
Kann ich Aufstiegs-BAföG mit einem Bildungsgutschein kombinieren? Dieselben Lehrgangskosten lassen sich nicht doppelt fördern. Wer einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III erhält, kann die Kosten nicht zusätzlich über Aufstiegs-BAföG geltend machen.
Wird das Darlehen erlassen, wenn ich die Prüfung bestehe? Die Hälfte des Darlehens für die Lehrgangsgebühren kann nach bestandener Prüfung auf Antrag erlassen werden. Voraussetzung ist das Prüfungszeugnis.
Welche Fortbildungen sind förderfähig? Förderfähig sind Fortbildungen mit anerkanntem Abschluss, etwa Meister, Fachwirt, Techniker oder Betriebswirt. Der Anbieter braucht zusätzlich eine Zulassung nach AZAV.